Russlanddeutsche Bundesbürger

Geschichte der deutschen Siedler im Vielvölkerstaat Russland

Unter den 4,5 Mio. Menschen, die seit 1950 als Aussiedler bzw. Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten, stellten die Menschen aus der UdSSR bzw. ihrer Nachfolgestaaten mit 1,46 Mio. (Stand 2020) den größten Anteil.

Warum wanderten ihre Vorfahren aus deutschen Ländern ins Russische Reich ein, welche historische Ereignisse und Erfahrungen in der neuen Heimat haben sie geprägt, wieso kehren sie nach mehreren Generationen des Lebens fernab Deutschlands wieder zurück, welche Rolle spielten dabei deutsch-russische bzw. deutsch-sowjetische Beziehungen, wie verläuft ihr Einleben in die bundesdeutsche Aufnahmegesellschaft? Das sind die Hauptthemen, mit denen sich dieses Dossier befasst.

Zuerst stellt sich allerdings die Frage: wer sind diese Menschen, um welchen Personenkreis handelt es sich, wie haben sie sich im Laufe der Geschichte selbst genannt oder wie wurden sie von anderen bezeichnet.

Im Definitionsdschungel

Unter der heutzutage am häufigsten benutzten Selbst- und Fremdbezeichnung Russlanddeutsche versteht man vor allem Nachkommen der handwerklich-bäuerlichen Einwanderer des 18. und 19. Jahrhunderts, die aus Zentral- und Westeuropa, vornehmlich aus den deutschen Kleinstaaten im Zuge der russischen Kolonisationspolitik angeworben und in verschiedenen Gegenden des Zarenreiches angesiedelt wurden. Prägend für sie sind Erfahrungen im Stalinismus. Dieser Personenkreis bildet auch den überwiegenden Teil von Menschen, die als (Spät)Aussiedler aus der UdSSR und ihren Nachfolgestaaten vor allem seit Ende der 1980er Jahre nach Deutschland gekommen sind.

Begriffe

Administrativumsiedler: Sowjetbürger deutscher Herkunft, die im Zweiten Weltkrieg unter die reichsdeutsche bzw. rumänische Besatzung vornehmlich in der Ukraine gerieten, wurden 1943/44 größtenteils in den Warthegau übersiedelt und erhielten dort die reichsdeutsche Staatsangehörigkeit. Die UdSSR erkannte diese Einbürgerungen nie an und betrachtete diesen Personenkreis weiterhin als eigene Bürger. Nach 1945 erfolgte deshalb vielfach eine unfreiwillige Repatriierung der meisten Administrativumsiedler zurück in die Sowjetunion.

Kolonist: Siedler, der unbewohnte Gebiete vor allem landwirtschaftlich erschließt. Im Russischen Reich eine rechtliche Kategorie, die Siedler ausländischer Herkunft (Deutsche, Bulgaren, Griechen u. a.) umfasste.

Mennoniten: Anhänger einer protestantischen pazifistischen Freikirche, die ursprünglich aus den holländischen und friesischen Gegenden stammten, zum Teil nach Osten wanderten und Jahrhunderte in Polen und Preußen lebten und sowohl die deutsche Sprache als auch viele Sitten übernommen haben. Nach der Übersiedlung nach Russland nahmen sie durch ihr Glaubensbekenntnis und ihre Gemeindeordnung eine besondere Stellung unter den Kolonisten ein).

Siedler-Eigentümer, auch Ansiedler-Eigentümer genannt; Im inoffiziellen Sprachgebrach fand die neue Bezeichnung kaum Verwendung; man nannte sie weiterhin Kolonisten. Sie wurden dem Stand der grundbesitzenden Bauern zugerechnet. Die wichtigsten Neuerungen bestanden darin, dass zum einen die deutschen Siedler gleich den russischen und ukrainischen Bauern nun auch Militärdienst zu leisten verpflichtet wurden (wirksam seit 1874). Zum anderen mussten die Beschlüsse der Gemeinde- und Amtsbezirksverwaltungen sowie der Schriftverkehr mit den vorgesetzten Behörden auf Russisch abgewickelt werden.

Sondersiedler: Ein Überbegriff für sowjetische Bürger minderen Rechts, die im Zuge einer administrativen Repression enteignet, in unwirtliche Gebiete des Landes verbannt, dort unter polizeilicher Aufsicht (Sonderkommandanturen) gestellt und für landwirtschaftliche Urbarmachungs- und industrielle Erschließungsvorhaben eingesetzt wurden. Administrative Repression in der UdSSR bedeutete eine kollektive Bestrafung bestimmter sozialer, religiöser oder nationaler Bevölkerungsgruppen aufgrund vermeintlicher „Gefährdung“ der sozialistischen Staatsordnung, die ohne ein rechtskräftiges individuelles Gerichtsurteil erfolgte. In den Jahren 1941-55 befand sich praktisch die gesamte deutsche Bevölkerung in der UdSSR als Sondersiedler unter Kommandanturaufsicht und war wichtiger Bürgerrechte beraubt.

Behördlicherseits wurde im Russischen Reich von Anfang der Begriff Kolonist bzw. ausländischer Kolonist verwendet; die von den angeworbenen Einwanderern gegründeten ländlichen Orte hießen nun Kolonien. Auch die Siedler bezeichneten sich selbst als Kolonisten oder – in Abgrenzung zu anderen Einwanderergruppen aus dem Ausland wie den Griechen, Bulgaren oder Gagausen, die ebenfalls als Kolonisten galten – als deutsche Kolonisten.

Die geographischen Schwerpunkte der Ansiedlung im Zuge der staatlichen Kolonisationspolitik waren das Wolga- und Schwarzmehrgebiet, einschließlich Bessarabien, ferner der Transkaukasus, die Umgebung von St. Petersburg und einige verstreut liegende Siedlungen. Allmählich bildeten sich gruppenbezogene Selbstverständnisse heraus, die stark regionale Züge trugen: die Wolga- bzw. Schwarzmeerkolonisten, die bessarabischen Kolonisten oder die (Trans)Kaukasusschwaben. Im 20. Jahrhundert setzte sich anstelle des Zusatzes -kolonist bzw. -schwab immer öfter -deutsch durch.

Nach der Aufhebung der staatlichen Sonderverwaltung 1871 und der Eingliederung der deutschen Dörfer und Amtsbezirke in die allgemeine Verwaltung hießen die einstigen Kolonisten nun offiziell Siedler-Eigentümer mit dem nicht obligatorischen Zusatz: ehemalige Kolonisten. Bis in die 1930er Jahre waren in der UdSSR die üblichen regionalen Benennungen Wolgadeutsche, Ukraine- und Krimdeutsche (anstelle der früheren Schwarzmeerdeutschen), Wolhyniendeutsche oder (Trans)Kaukasusdeutsche bis in die 1930er Jahre dominierend. Als eine besondere ethnonationale Gruppe sah sich der Großteil der Mennoniten.

Es gab auch andere Gruppen der Deutschen im Russischen Reich, etwa die Deutschbalten oder die städtischen Deutschen in St. Petersburg und in Moskau, die eine herausragende Bedeutung in Militär, Staatsapparat, Wissenschaft, Gesundheitswesen oder Literatur und Kunst erlangten. All diese Gruppen und noch weitere (etwa in den einstigen polnischen Provinzen in Russisch-Polen bis 1918), werden in historischen und publizistischen Werken oft mit dem Sammelbegriff Deutsche in Russland bedacht. Unter die schwammige Bezeichnung Deutschstämmige fallen nicht selten alle Personen mit „irgendwie deutsch“ klingenden Namen oder mutmaßlich deutschen Ahnen, obwohl diese sich selbst nicht unbedingt als „Deutsche“ sehen oder verstehen.

Nach der bolschewistischen Machtübernahme 1917 breitete sich von der staatlichen Seite her eine neue Bezeichnung – die des Sowjetdeutschen aus. Versehen mit einer ausdrücklich ideologischen Komponente, sollte sie eine Abgrenzung zu der alten Zarenzeit bzw. zu den anderen Deutschen im Ausland signalisieren. Insbesondere nach 1955, dem Jahr der Aufhebung des Sondersiedlerstatus der Deutschen, fand diese Benennung Einzug in partei-propagandistische Massenarbeit und in die Massenmedien. Offiziell war auch die Rede von sowjetischen Bürgern deutscher Nationalität.

Dabei blieb es bis Ende der 1980er Jahre, da nun der Begriff Russlanddeutsche im Zuge des Zusammenbruchs der sowjetsozialistischen Ideologie und Staatsordnung seinen Vorgänger zu ersetzen begann. Er wurde bereits vereinzelnd im ausgehenden Zarenreich verwendet (dort oft missverständlich abgewandelt zu russischen Deutschen) und war in der Zwischenkriegszeit und danach auch bei den Emigranten im Deutschen Reich im Gebrauch. Doch erst die totale Verfolgungswelle nach 1941 führte zur endgültigen Bildung einer übergreifenden, über alle regionalen, konfessionellen und ideologischen Schranken hinweg gehenden Schicksalsgemeinschaft, die den Namen Russlanddeutsche trägt. Nach dem Zerfall der Sowjetunion versucht man in einigen neuen souveränen Nachfolgestaaten, in Abgrenzung zu Russland, neue Termini wie Kasachstan- oder Kirgisiendeutsche zu etablieren.

Im Zuge der Reichsgründung 1871 entstand in Deutschland ein großes gesellschaftliches Interesse für deutschsprachige Bevölkerungsgruppen außerhalb der neuen Staatsgrenzen; man sprach von dem Deutschtum im Ausland bzw. den Auslandsdeutschen. Die wenigen deutschsprachigen Emigranten aus dem Zarenreich wurden im Kaiserreich und in der Weimarer Republik als Rückwanderer oder Heimkehrer bezeichnet. Und die, die in den ukrainischen oder russischen Steppen verblieben waren, galten alsdeutsche Volksgenossen.

Im nationalsozialistischen Deutschland kam es durch eine Kanzleramtsverordnung vom 25. Januar 1938 zu einer verbindlichen Festlegung im Sprachgebrauch. Demnach wurden Menschen deutscher Volkszugehörigkeit, die außerhalb der Reichsgrenzen lebten und Staatsangehörige anderer Länder waren, mit dem Begriff Volksdeutsche belegt, dagegen verstand man unter Auslandsdeutschen  solche Reichsbürger, die im Ausland lebten. Heutzutage ist der Terminus Volksdeutsche, wie auch das übrige NS-Vokabular, mit negativen Implikationen behaftet. Wenn die derzeitigen Russlanddeutschen jedoch so angesprochen werden, dann ist das als parteipolitische Absicht zu verstehen, die (Spät)Aussiedler und die Aussiedlerfrage insgesamt als eine Fortsetzung der Hitler‘schen „Heim ins Reich“-Politik zu diffamieren.

Ergebnis dieser Politik war die Umsiedlung von mehreren Hunderttausend Angehörigen der deutschen Minderheit aus Ost- und Südosteuropa, dazu trugen vor allem die zwischenstaatlichen Verträge mit der UdSSR aus den Jahren 1939–40 bei. So entstand das Rechtskonstrukt eines Vertragsumsiedlers. Einen ähnlichen, aber bei weitem nicht den gleichen Status bekamen während des deutsch-sowjetischen Krieges die sog. Administrativumsiedler.

Definitionen: Flucht und Vertreibung

Flucht bedeutet Verlassen seines Heimat-, Wohnsitz-oder Aufenthaltsstaates aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmter sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung. Dieses Phänomen, obwohl oft im Umfeld von Deportation, Vertreibung, Zwangsumsiedlung oder Verschleppung vorkommend, unterscheidet sich von ihnen jedoch dadurch, dass bei der Flucht der Betroffene noch als Subjekt handelt und nicht nur Objekt fremden Willens ist.

Frei nach: Flucht, in: Lexikon der Vertreibungen. Deportation. Zwangsaussiedlung und ethnische Säuberung im Europa des 20. Jahrhunderts. Herausgegeben von: Detlef Brandes, Holm Sundhaussen und Stefan Troebst. Bearbeitet von Kristina Kaiserová, Krzysztof Ruchniewicz und Dmytro Myeshkov. Wien, Köln, Weimar 2010, S. 245–246.


Vertreibung:Der Terminus kennzeichnet eine mit der Anwendung oder zumindest mit der Androhung von Gewalt  verbundene erzwungene Bevölkerungsbewegung von Menschen (zumeist von religiösen oder ethnischen Minderheiten), die zum Verlassen ihrer Herkunftsregion gezwungen sind. Unter diesen Begriff fallen die durch Gewalt oder entsprechende Androhung erzwungene, dauerhafte Flucht, Ausweisungoder Umsiedlung einer Bevölkerungsgruppe resp. -minderheit aus einem Staat, während Deportation im Allgemeinen Zwangsumsiedlungen innerhalb eines Staates oder Herrschaftsbereichs bezeichnet. […] In Deutschland war und ist der Begriff auf vielen diskursiven Ebenen auf den Prozess der Zwangsmigration der Deutschen aus Ostmitteleuropa im Kontext des 2. Weltkrieges eingeengt.“ Zitiert nach: Vertreibung, in: ibid., S. 693–696.


Vertriebener: Nach der Definition des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG), in der Urfassung vom 19. Mai 1953, § 1.

Vgl. die Begriffsbestimmung in der jüngsten Fassung von 2015, § 1.


Aussiedler: Der Begriff, obwohl schon in der Urfassung vom 19. Mai 1953 erwähnt, ist in der Novelle des BVFG vom 27. Juli 1957 konkretisiert worden: § 1.1.b, Absatz 2: „Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger… nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler)“.


Spätaussiedler: nach dem BVFG, in der Fassung von 2015, § 4.


Deutscher Volkszugehöriger: Laut der Definition des BVFG aus dem Jahr 1953, § 6: „Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“

Bei der Neufassung des Gesetzes nach 1993 wird dieses Bekenntnis insofern ergänzt, dass hier die aktuelle Lage mitberücksichtigt worden ist, was im § 6, Abs. 2 seinen Ausdruck findet: „(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören“.

Nach 1945 prägen die Begriffe Flucht und Flüchtlinge, Vertreibung und Vertriebene bzw. Heimatvertriebene den gesellschaftlichen Diskurs über deutsche Minderheiten aus osteuropäischen Staaten in der Bundesrepublik. Unter den Vertriebenen im Nachkriegsdeutschland gab es einige Zehntausend Deutsche aus der UdSSR, die den sowjetischen Repatriierungskommandos entkommen konnten.

Aussiedler und Spätaussiedler (seit 1.1.1993) sind rechtliche Begriffe, die den Personenkreis umfassen, die seit 1950 als deutsche Volkszugehörige aus den osteuropäischen Staaten in der Bundesrepublik aufgenommen werden. Rechtlich war ein Aussiedler einem Vertriebenen gleichgestellt, das ihn seit 1993 abgelöste Rechtssubjekt Spätaussiedler ist dagegen zeitlich begrenzt, da es dagegen nur solche Vertreter der deutschen Minderheiten erwerben können, die vor dem 1. Januar 1993 geboren sind. Auch Ansprüche aus dem Fremdenrentengesetz hängen davon ab, ob jemand als Angehöriger eines Aussiedlers oder eines Spätaussiedlers eingereist ist. In Medienberichten und umgangssprachlich werden diese Neubürger auch weiterhin oft als Aussiedler bezeichnet, unabhängig davon, ob sie im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind oder nicht und ob sie vor oder nach 1993 einreisten.

Im öffentlichen medialen Diskurs wird nicht selten der Terminus Deutschrusse benutzt und dabei oft auf alle russischsprachigen Bevölkerungsgruppen ausgedehnt. Er lehnt sich an die Bezeichnungen „Deutschtürke“ oder „Deutsch-Italiener“ an und impliziert, dass die betreffende Person als Türke/Türkin, Italiener/Italienerin oder als Russe/Russin in Deutschland einen ständigen Wohnsitz hat und in der Regel eingebürgert ist. In unserem Fall handelt es sich aber vornehmlich um solche Menschen, die sich selbst als Deutsche/Russlanddeutsche und nicht als Russen wahrnehmen. Deshalb ist es nicht korrekt, Personen als Deutschrusse/Deutschrussin zu titulieren, die als Aussiedler nach Deutschland gekommen sind.

Abzulehnen ist daher die bisweilen in den Massenmedien anzutreffende Titulierung als „deutschstämmiger Kasache“ oder „deutschstämmiger Russe“. Im Zarenreich und in der Sowjetunion waren Russen, Kasachen, Tataren, Usbeken etc. Völkernamen, Bezeichnungen ethnischer Gemeinschaften. Das gilt für alle postsowjetischen Staaten auch  25 Jahre nach der Auflösung der Sowjetunion. Für die Gesamtheit des Staatsvolkes sind die Begriffe Russländer und Kasachstaner im Gebrauch. 

Zuverlässige quantitative Angaben über Bundesbürger mit einem russlanddeutschen Hintergrund existieren nicht, da sie von Amts wegen als Deutsche geführt werden. Seit 2005 versucht man, diesen Personenkreis im Rahmen des Konzepts „Bevölkerung mit Migrationshintergrund" statistisch zu erfassen.

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Text von: Dr. Viktor Krieger. Aufbereitet von der Internetredaktion der LpB BW.

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