Die Badische Verfassung von 1818

„Die Grundfeste badischer Freiheit und Ordnung“

Baden war im frühen 19. Jahrhundert der Vorreiter in der Formulierung und Realisierung liberaler Ideen und Prinzipien. Die Geschichte des Großherzogtums Baden im 19. Jahrhundert wurde in ähnlicher Weise durch die Badische Verfassung von 1818 geprägt wie die deutsche Nachkriegsgeschichte durch das Grundgesetz.

Damals ging es nicht darum, einer Nation neue Identifikationsmöglichkeiten zu geben, sondern es sollte durch die Verfassung überhaupt erst ein Fundament für einen Staat geschaffen werden, der sich durch territoriale Zugewinne erheblich vergrößert hatte und sich deshalb kaum durch historische Traditionen legitimieren konnte.

Kurz & knapp: Die Badische Verfassung 1818

Was ist am 22. August 1818 passiert?

Vor mehr als 200 Jahren unterzeichnete am 22. August 1818 der badische Großherzog Karl Ludwig die erste Badische Verfassung. Das von Carl Friedrich Nebenius entworfene Werk umfasste 83 Artikel.

Was ist überhaupt eine Verfassung?

In einer Verfassung stehen die Grundsätze, die die Form eines Staates, die Machtverteilung und die Rechte und Pflichten seiner Bürgerinnen und Bürger. 

Warum war eine Verfassung in Baden notwendig?

Die badische Bevölkerung und der Zeitgeist nach der französischen Revolution übten Handlungsdruck auf den badischen Großherzog Karl Ludwig aus. Mit ihrem freiheitlich-konstitutionellen Charakter gab sie den Impuls für eine badische Landesidentität und schuf die notwendige Klarheit über die Machtverteilung, das Regierungssystem und die Grenzen.

Warum ist die Badische Verfassung besonders?

Sie galt als die fortschrittlichste Verfassung ihrer Zeit. In ihr gab es einen Katalog der staatsbürgerlichen Rechte, also Grundrechte für die Bürger. 

Welche historische Bedeutung hat sie?

Im Karlsruher Ständehaus wurde nicht nur ein liberales Pressegesetz erkämpft, sondern erstmals auf parlamentarischer Bühne eine gesamtdeutsche Nationalrepräsentation gefordert. Auf Baden folgte 1819 Württemberg auf dem Weg zur konstitutionellen Monarchie. Die Parlamente in Karlsruhe und Stuttgart wirkten als Vorbilder für das erste gesamtdeutsche Parlament, die Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49.

Zum Originaltext: Großherzoglich-Badischen Staats- und Regierungsblatt Karlsruhe vom 29. August 1818 (Badischen Landesbibliothek Karlsruhe) (PDF 4 MB)

Zum Text der Verfassung (Lesefreundliche Version).

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Die Verfassung: Inhalt und Besonderheiten

Endlich ein Baden!

Die Verfassung stellte das politische Leben in Baden auf eine neue Grundlage und fand im Land weithin großen Zuspruch. Obwohl die Inkraftsetzung der Verfassung ohne jede Feierlichkeit, sondern lediglich durch die Veröffentlichung im Regierungsblatt erfolgte, wurden im ganzen Land Dankadressen an den Großherzog aufgesetzt und mancherorts Feiern veranstaltet.

Dabei wurden die integrativen Motive, die der Verfassung zugrunde lagen, durchaus gewürdigt, zum Beispiel von dem Freiburger Juristen Karl von Rotteck, einem späteren Führer der Liberalen, der darauf hinwies, dass sie den Einwohnern des bis dahin zerstückelten Landes ein politisches Leben als Volk gebracht habe:

"Sie sind jetzt nicht mehr Baden-Badener, Durlacher, Breisgauer, Pfälzer oder Fürstenberger, sondern das Volk von Baden, vom Odenwald bis zum Bodensee, fest aneinander geschlossen, die Glieder eines lebendigen Leibes, von einem Gesamtwillen bewegt, von einem Geiste beseelt“.

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Die Verfassung beinhaltete staatsbürgerliche Rechte

Die Verfassungsurkunde von 1818 war breit angelegt und enthielt einen Katalog der staatsbürgerlichen Rechte:

  • die Gleichheit vor dem Gesetz;
  • die Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte und den Schutz vor willkürlicher Verhaftung;
  • die Aufhebung der aus der Leibeigenschaft resultierenden Grundlasten und Dienstpflichten;
  • die unterschiedslose Steuerpflicht;
  • die Abschaffung von Privilegien bei der Besetzung ziviler und militärischer Staatsämter;
  • die Freiheit des Eigentums;
  • die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung.

Neue politische Rechte erhielten die Badener durch die Einsetzung eines Landtags, der in der Verfassungsurkunde mit dem traditionellen Namen Ständeversammlung bezeichnet wurde, sich von den Landständen, die im Alten Reich verbreitet gewesen waren, aber deutlich unterschied.

Wahlrecht

Nimmt man das heutige demokratische Wahlverfahren zum Maßstab, so mag das badische Landtagswahlrecht als defizitär erscheinen: Es schloss, was typisch für die Zeit war, nicht nur die Frauen aus, sondern auch diejenigen volljährigen Männer, die an ihrem Wohnort nicht über das Ortsbürgerrecht verfügten; es war nicht geheim, sondern öffentlich; schließlich wurden die Abgeordneten auch nicht direkt gewählt, sondern indirekt durch ein Wahlmännersystem, das den lokalen Eliten, etwa den zumeist zu Wahlmännern bestellten Bürgermeistern, Pfarrern oder sonstigen Honoratioren, starke Einflussmöglichkeiten einräumte.

Im Vergleich mit zeitgleich aufkommenden Wahlrechtsbestimmungen in den übrigen deutschen Staaten oder auch in England oder Frankreich war das badische Landtagswahlrecht dagegen erstaunlich weit gefasst: Es gewährte immerhin zwei Dritteln der erwachsenen Männer Partizipationsrechte in der Landespolitik.

Verfassungsdetails

  • Eine oktroyierte Verfassung mit Grundrechten

    Die Verfassung wurde von Großherzog Karl aus eigener Machtvollkommenheit dem badischen Volk „geschenkt“; es handelte sich somit um eine sogenannte oktroyierte, also aufgezwungene Verfassung, über die nicht mit alten Ständen oder einem neuen, zum Zwecke der Verfassungsvereinbarung einberufenen Landtag verhandelt wurde.

    Anders als manche andere Verfassungen, die reine Organisationsstatute waren, die lediglich Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Einberufung, Auflösung und Kompetenzen der Ständeversammlungen enthielten, war die badische Verfassungsurkunde von 1818 breit angelegt und enthielt einen Katalog der staatsbürgerlichen Rechte: die Gleichheit vor dem Gesetz, die durch die Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte und den Schutz vor willkürlicher Verhaftung flankiert wurde; die Aufhebung der aus der Leibeigenschaft resultierenden Grundlasten und Dienstpflichten; die unterschiedslose Steuerpflicht; die Abschaffung von Privilegien bei der Besetzung ziviler und militärischer Staatsämter; die Freiheit des Eigentums; die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung. Neue politische Rechte erhielten die Badener durch die Einsetzung eines Landtags, der in der Verfassungsurkunde mit dem traditionellen Namen Ständeversammlung bezeichnet wurde, sich von den Landständen, die im Alten Reich verbreitet gewesen waren, aber deutlich unterschied.

  • Zweikammersystem

    Der Badische Landtag bestand aus zwei Kammern, von denen eine, die Zweite Kammer, den Charakter eines modernen Repräsentativorgans hatte. Ihr gehörten 63 Abgeordnete der verschiedenen Landesteile an, wobei zwischen den ländlichen Ämterwahlbezirken und den städtischen Wahlbezirken unterschieden wurde, die insofern privilegiert waren, als dort im Vergleich zu den ländlichen Bezirken eine geringere Zahl von Wahlberechtigten einen Abgeordneten in den Landtag entsenden konnten. Gerechtfertigt wurde diese Privilegierung in der Wahlordnung mit der wirtschaftlichen Bedeutung der Städte. Da diese im Landesvergleich einen größeren Beitrag zum Gesamtsteueraufkommen leisteten als die Landgemeinden, sollten sie auch im Parlament stärker vertreten sein.

    Während die Zweite Kammer des Badischen Landtags das moderne Repräsentationsprinzip verkörperte, war die Erste Kammer durch altständische Elemente geprägt. Ihr gehörten die Prinzen des Großherzoglichen Hauses an, dann die durch die Mediatisierung zu Standesherren herabgesunkenen ehemaligen kleineren Reichsfürsten, mehrere Abgeordnete des grundherrlichen Adels, eine begrenzte Zahl vom Großherzog ernannter Mitglieder, je ein Repräsentant der katholischen und der evangelischen Kirche sowie je ein Vertreter der Universitäten Freiburg und Heidelberg.

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  • Machtverteilung

    Die Zweite Kammer als Volksvertretung und die Erste Kammer als Interessenvertretung privilegierter Gruppen waren gleichberechtigt. Lediglich in Finanzfragen besaß die Zweite Kammer das Vorrecht, Gesetzesvorlagen zuerst beraten und beschließen zu dürfen. Ohne den Konsens beider Kammern konnten Gesetze nicht zustande kommen, oder anders formuliert: Der Adel, der die Mehrheit in der Ersten Kammer stellte, verfügte über ein Vetorecht. Ein Vetorecht besaßen indes nicht nur die beiden Kammern, sondern auch der Monarch, der gleichberechtigt an der Legislative teilnahm. Allein ihm stand es zu, Gesetzesvorschläge vor den Landtag zu bringen, und Gesetzeskraft konnten die von den Kammern angenommenen Vorlagen erst erlangen, wenn sie auch die abschließende Zustimmung des Monarchen gefunden hatten.

    Der Hauptzweck der Tätigkeit des Landtags war nach dem Willen des Verfassungsgeber die Mitwirkung an der Konsolidierung der Staatsfinanzen. Dementsprechend konnte nach der badischen Verfassungsurkunde ohne Zustimmung der Stände keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. Beide Kammern mussten den Staatshaushalt billigen. Da dieser Haushalt für jeweils zwei Jahre aufgestellt wurde, war auch die Periodizität des Landtags gewährleistet. Der Großherzog konnte die Kammern zwar nach Belieben auflösen, wenn er mit ihren Entscheidungen unzufrieden war, sah sich dann aber gegebenenfalls mit dem Problem konfrontiert, die Verfassung missachten und den Staatshaushalt ohne ständische Zustimmung fortführen zu müssen.

    In der badischen wie in den anderen zeitgleich entstandenen deutschen Verfassungen beschränkte sich die Tätigkeit der Ständeversammlung allerdings nicht auf die Steuererhebung und das sogenannte Budgetrecht, sondern erstreckte sich auch auf die Mitwirkung an allen neuen Landesgesetzen, die die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrafen, wie es in der Verfassungsurkunde 1818 definiert wurde. Da aber Gesetze, die weder die Freiheit noch das Eigentum der Staatsangehörigen tangierten, nicht vorstellbar waren, bedeutete dies, dass alle Gesetze der Zustimmung der Kammern bedurften. Dazu gehörten auch Verfassungsänderungen, so dass eine merkwürdige Konstellation festzustellen ist: Der Großherzog von Baden hatte zwar als Souverän 1818 die Verfassung gegeben, sich aber mit der Verfassunggebung eines Teils seiner Souveränität beraubt, da er sie zukünftig nicht nach seinem eigenen Ermessen, sondern nur im Konsens mit der Ständeversammlung ändern konnte.

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  • Anfänge der Verfassungspraxis

    In den ersten Jahren der praktischen Bewährung der Verfassung verflog solcher Enthusiasmus allerdings rasch. Das Verhältnis zwischen Regierung und Landtag gestaltete sich spannungsreich, was auch in der Suche nach einem geeigneten Tagungsort für das neu geschaffene Parlament Niederschlag fand: Bei der ersten Landtagssession 1819 genossen die Kammern Gastrecht im Karlsruher Schloss, das ihnen indes nach den massiven Kontroversen um einen langen Reformkatalog der liberalen Opposition in der Folgezeit nicht mehr gewährt wurde. 1820 und nochmals 1822 tagte der Landtag unter ungünstigen Verhältnissen in dem angemieteten Haus eines Karlsruher Sattlermeisters, bis er schließlich ein eigenes Gebäude erhielt: das von Friedrich Weinbrenner und Friedrich Arnold geplante und gestaltete Ständehaus in der Ritterstraße, das neben Sälen für die Erste und die Zweite Kammer sowie Zuschauerplätzen auch eine größere Zahl von Sitzungs- und Büroräumen bot und der erste parlamentarische Zweckbau in Deutschland war.

    Auch mehr als ein halbes Jahrhundert nach seiner Einweihung erschien das Karlsruher Ständehaus noch als ein ebenso moderner wie repräsentativer Tagungsort, wie der Dichter und Landtagsabgeordnete Heinrich Hansjakob bemerkte, der die Badische Ständeversammlung – wenigstens im Vergleich mit Bayern und Württemberg – für die „äußerlich entschieden die hervorragendste“ hielt. Dies erschien ihm umso wichtiger, als ein „Versammlungsort für Männer, welche Recht und Freiheit des Volkes hochhalten und verteidigen sollen, auch schon in seiner lichten, würdigen Zusammenstellung den Geist bekunden muß, der in seinen Räumen walten soll“.

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Wie entstand die badische Verfassung?

Frankreich als Vorbild

Neben dem Grundsatz, dass ein Fürst nicht willkürlich Steuern erheben konnte, legte auch das französische Vorbild den Gedanken nahe, in Baden eine Verfassungsordnung zu etablieren – schließlich stand das Großherzogtum seit 1806 als Mitglied des Rheinbundes unter dem „Protektor Napoleon“.

Es drängte sich also zwangsläufig die Frage auf, ob nicht auch in Baden eine Verfassung mit einem Repräsentativsystem eingeführt werden müsse, um das Modernisierungsdefizit zum linksrheinischen Nachbarn auszugleichen. Erste Überlegungen zu einer Landesrepräsentation, also einem Landtag, kamen im Jahr 1808 in einer landesherrlichen Verordnung auf. 

Ab 1815: Druck durch die Bevölkerung

Dass in der badischen Bevölkerung der Wunsch nach Einführung einer Verfassung verbreitet war, stand spätestens seit dem Spätherbst 1815 außer Zweifel. Es machte sich eine Protestbewegung bemerkbar, deren regionaler Schwerpunkt in Nordbaden lag: 33 Adelige formulierten Anfang November in Sinsheim eine gemeinsame Klage über die bedrängte Lage des Landes, die sich unter anderem durch die Einberufung einer Ständeversammlung bewältigen lasse.

Wenige Tage später traten Heidelberger Bürger, ihnen voran der Universitätslehrer Christoph Martin, mit einem ähnlichen Anliegen hervor. Großherzog Karl und seine Regierung waren jedoch noch nicht bereit, eine öffentliche Diskussion über die Einführung von Landständen zuzulassen. 

Die Verfassung entsteht

Streitpunkt: Wer darf hinein?

Mit der Einsetzung einer Verfassungskommission im Januar 1815 begannen langwierige Beratungen, die mit großen Unterbrechungen bis zum Sommer 1818 dauerten: Als im Mai 1815 erneut der Krieg gegen Napoleon ausbrach, wurden die ersten Verfassungsentwürfe beiseite gelegt. Der wahre Grund für die Verzögerung war jedoch die Uneinigkeit derer, die mit den Verfassungsplanungen betraut worden waren: Vor allem in der besonders brisanten Frage der Zusammensetzung der Ständeversammlung konnte kein Konsens erzielt werden.

Autor der Verfassung: Karl Friedrich Nebenius

Erst im April 1818 beauftragte der Großherzog Sigismund von Reitzenstein mit der Überarbeitung des vorliegenden Materials, der die Aufgabe dem Finanzrat Karl Friedrich Nebenius übergab. Er legte binnen kurzer Zeit einen konsensfähigen Entwurf vor. Er gilt damit, wenn auch nicht als alleiniger geistigen Vater, so doch als Autor der badischen Verfassungsurkunde, die am 29. August 1818 im Regierungsblatt publiziert und damit in Kraft gesetzt wurde.

Hintergrund: Begriff "Verfassungspatriotismus"

Der Begriff Verfassungspatriotismus ist eine Wortschöpfung der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Er lässt sich aber aus seinem Entstehungskontext – der Wandlung des (west-)deutschen Nationsverständnisses nach dem Zweiten Weltkrieg weg von machtstaatlichen Kategorien und hin zu einer Gemeinschaft stiftenden Orientierung an den Freiheitsrechten – herauslösen und auf andere historische Epochen übertragen, zum Beispiel auf die Geschichte des Großherzogtums Baden im 19. Jahrhundert.

Hintergrund: Baden ab 1803 und Motive der Verfassungsgebung

In der Rückschau mag es wie eine zwangsläufige Entwicklung anmuten, dass die Politik der Integration der neu erworbenen Gebiete, die dem badischen Markgrafen, der 1803 zum Kurfürsten und 1806 zum Großherzog aufgestiegen war, als Bündnispartner Frankreichs in den Revolutionskriegen in mehreren Etappen zugefallen waren, durch die Gewährung einer Verfassung abgeschlossen wurde. Doch der Weg dorthin war überaus steinig. Auch dachten der badische Fürst Karl Friedrich und seine politischen Berater zunächst nicht daran, eine Verfassung als Instrument zur Identitätsstiftung zu nutzen. Vielmehr folgten sie bei ihren Überlegungen in erster Linie Sachzwängen. Vor allem die infolge der langwierigen Kriege beträchtlich angewachsenen Staatsschulden übten einen starken Handlungsdruck aus.

Damit wurde wieder ein Prinzip wirksam, das bei der Entstehung der meisten Parlamente eine Rolle gespielt hatte: Nämlich, dass diejenigen, die die öffentlichen Lasten trugen, auch das Recht besaßen, bei der Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel mitzusprechen. Nach dieser Auffassung war der Fürst nicht berechtigt, seine Untertanen beliebig mit neuen Steuern zu belasten, sondern es bestand für ihn die Notwendigkeit, sich über außergewöhnliche Maßnahmen mit Repräsentanten der wichtigen gesellschaftlichen Gruppen aus seinem Herrschaftsbereich zu verständigen. Bei den sogenannten Landständen der Territorien des Alten Reiches – in Baden hatten solche Stände seit dem 17. Jahrhundert keine Rolle mehr gespielt – waren dies üblicherweise Vertreter des Adels, des Klerus und der Städte, in manchen Fällen auch der Landgemeinden.

Die ersten Überlegungen zur Gewähr einer Badischen Verfassung fielen in das Jahr 1808, als ein Kurswechsel hin zu einer engeren Ausrichtung der badischen Politik an der des französischen Nachbarn vollzogen wurde. Am 5. Juli 1808 kündigte eine landesherrliche Verordnung an, dass neben der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verwaltung sowie der Einführung eines gleichförmigen, auf gesetzlich festgelegten Verhältnissen beruhenden Abgabesystems bei den anstehenden Reformen auch daran gedacht sei, mittels einer Landesrepräsentation, also eines Landtages, das Band zwischen dem Monarchen und dem Staatbürger noch fester als bisher zu knüpfen.

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Hintergrund: Verfassungsideen um 1808

Macht für das Volk?

Der Hauptstreitpunkt unter den Beratern des Monarchen war die Frage, welche Kompetenzen man einer gesamtstaatlichen Ständeversammlung zubilligen sollte. Sie wurde zunächst als reines Konsultativorgan konzipiert, das über Gesetzentwürfe nur diskutieren, aber nicht entscheiden sollte. Außerdem war strittig, auf welche Weise sie zusammengesetzt werden sollte.

Der Plan: Eine Versammlung für wenige

Am Ende der Diskussionen stand ein Modell einer berufständisch zusammengesetzten Landratsversammlung, das mit einer hohen Altersgrenze und einer stattlichen Besitzqualifikation für das Wahlrecht nur einer Minderheit der Staatsbürger politische Partizipationsrechte zubilligte. Ob es eine Integrationsfunktion hätte wahrnehmen können, erscheint – trotz des der Ständeversammlung zuletzt zugebilligten Steuerbewilligungsrechts – zweifelhaft; zur Erprobung kam es nie, da der Verfassungsplan nach einer Regierungsumbildung 1809 ganz beiseite gelegt wurde.

Die Verfassungsfrage ruhte in Baden nach dem Scheitern der Reformpläne von 1808/09 für einige Jahre, wurde aber schon bald wieder virulent, weil nicht zuletzt die chronische Finanzkrise des Staates es angezeigt scheinen ließ, das als immer noch unzureichend betrachtete Zusammengehörigkeitsgefühl der alten und neuen Untertanen durch Zugeständnisse in der Verfassungsfrage zu stärken und auf diese Weise den Staat zu stabilisieren.

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Hintergrund: Druck auf Großherzog Karl von Baden um 1814/15

Im Namen der Heidelberger Bürger verfasste der Jurist und Universitätslehrer Christoph Reinhard Dietrich Martin eine Eingabe an den Landesherren, in der um die Einberufung von Landständen als Mittel zur Überwindung der gegenwärtigen Krise nachgesucht wurde. Bevor die Sammlung von Unterschriften für diese Eingabe in der Heidelberger Bürgerschaft abgeschlossen werden konnte, kam es zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. In Anbetracht der scharfen Reaktion der Regierung reichte Martin sein Entlassungsgesuch ein und legte seine Professur nieder. Über die Grenzen der Universität und der Stadt hinaus erregte der „Fall Martin“ große Aufmerksamkeit. Er demonstrierte, dass Großherzog Karl – er war 1811 seinem Großvater auf dem Thron gefolgt – und seine Regierung nicht bereit waren, eine öffentliche Diskussion über die Einführung von Landständen zuzulassen. 

Innerhalb der badischen Regierung war die Verfassungsdiskussion zu diesem Zeitpunkt schon im Gange. Der Anstoß war von außen gekommen, denn die Beratungen auf dem Wiener Kongress über die Verfassungsfrage im Deutschen Bund mündete schließlich in dem berühmten Formelkompromiss des Artikel XIII der Bundesakte von 1815. Demzufolge seien in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen einzurichten. Dass insbesondere Baden einer solchen landständischen Verfassung bedürfe, war zum Beispiel die Überzeugung des preußischen Reformers Reichsfreiherr vom Stein, der Alexander I. von Russland, als dessen Berater er auf dem Wiener Kongress fungierte, dazu aufforderte, seinen Schwager Großherzog Karl von Baden zu bewegen, seine Verwaltungsart zu ändern und in die Schaffung „freisinniger“ Einrichtungen einzuwilligen

Diese Anregung trug Früchte. Schon am 1. Dezember 1814 ließ der Großherzog den beiden Verhandlungsführern der deutschen Großmächte in Wien mitteilen, dass er sich entschlossen habe, als dem Geist des Zeitalters angemessen, eine ständische Verfassung einzuführen und somit seinen Untertanen die Bewilligung der Steuern, die Mitaufsicht über deren Verwendung, die Teilnahme an der Gesetzgebung und das Recht der Beschwerdeführung gegen Staatsdiener zu gestatten.

Hintergrund: Der detaillierte Ablauf der Verfassungsgebung

Mit der Einsetzung einer Verfassungskommission im Januar 1815 begannen langwierige Beratungen, die mit großen Unterbrechungen bis zum Sommer 1818 dauerten: Als im Mai 1815 erneut der Krieg gegen Napoleon ausbrach, wurden die ersten Verfassungsentwürfe beiseite gelegt;im März des folgenden Jahres kündigte Großherzog Karl mit dem Hinweis, dass die Vorarbeiten bereits weit fortgeschritten seien, die Eröffnung der ersten ständischen Versammlung des Großherzogtums für den 1. August 1816 an. Doch einen Tag vor diesem Termin ließ er seinen Untertanen mitteilen, dass die bereits vollendete Konstitution nun doch noch nicht verkündet werden könne, da wider Erwarten am Bundestag in Frankfurt noch keine Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der Bundesverfassung gefallen sei, der die badische Konstitution angepasst werden solle.

Der wahre Grund für die Verzögerung war jedoch die Uneinigkeit derer, die mit den Verfassungsplanungen betraut worden waren: Vor allem in der besonders brisanten Frage der Zusammensetzung der Ständeversammlung konnte kein Konsens erzielt werden. Die Verfassungsarbeiten ruhten wiederum, und erst im April 1818 beauftragte der Großherzog Sigismund von Reitzenstein mit der Überarbeitung des vorliegenden Materials. Reitzenstein übertrug diese Aufgabe dem Finanzrat Karl Friedrich Nebenius, der dann binnen kurzer Zeit einen konsensfähigen Entwurf vorlegte und damit, wenn auch nicht zum alleinigen geistigen Vater, so doch zum Autor der badischen Verfassungsurkunde wurde, die am 29. August 1818 im Regierungsblatt publiziert und damit in Kraft gesetzt wurde.


Welche Wellen schlug die Verfassung?

Der Landtag als Garant für Recht und Freiheit

Als ein Ort, an dem Männer Recht und Freiheit des Volkes verteidigten, bewährte sich der Badische Landtag zum Beispiel im Jahr 1831, als infolge der französischen Julirevolution im Deutschen Bund eine kurzzeitige politische Tauwetterperiode herrschte und im Karlsruher Ständehaus nicht nur ein liberales Pressegesetz erkämpft, sondern auch erstmals auf parlamentarischer Bühne die Forderung nach Einrichtung einer deutschen Nationalrepräsentation erhoben wurde.

Die Debatten des Reformlandtags von 1831 fanden weit über die Grenzen des Großherzogtums hinaus Beachtung – nicht zuletzt durch das Dazutun der badischen Liberalen, die überzeugt waren, ein Stellvertretergefecht für den politischen Fortschritt in ganz Deutschland geführt zu haben; Rotteck untertitelte die von ihm herausgegebene Sammlung dieser Landtagsdebatten folgerichtig als Leseund Lehrbuch für’s Deutsche Volk.

Auch im Kontext der Landespolitik bemühten sich die Liberalen, die Wertschätzung der eigenen Verfassung, die den Nährboden für die Freiheitskämpfe bot, nachhaltig zu verankern, etwa durch eine besondere Publikation der Verfassungsurkunde, die nach den Handschriften der Kammerabgeordneten als Leseübungsbuch in den badischen Schulen genutzt werden sollte.

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Was blieb von der Badischen Verfassung nach der Reichsgründung?

Tatsächlich verloren die Badische Verfassung und der Badische Landtag durch die kaum zweieinhalb Jahre später erfolgte Reichsgründung an Bedeutung, da fortan die wichtigen politischen Entscheidungen, die das Leben der Badener prägten, überwiegend nicht mehr in Karlsruhe, sondern in Berlin getroffen wurden. Auch der Anspruch, über eine besonders fortschrittliche Verfassung zu verfügen, konnte mittlerweile nur noch mit großen Einschränkungen erhoben werden, da die Verfassungen anderer deutschen Staaten nun zum Beispiel umfangreichere Grundrechtskataloge hatten und auch die Reichsverfassung der badischen in einigen Punkten voraus war – nicht zuletzt im Wahlrecht, das in Baden nach langwierigen Debatten erst 1904 mit der Einführung des direkten Wahlverfahrens dem nationalen Standard angepasst wurde.

Dass Baden dennoch weiterhin als liberaler Musterstaat galt, hatte mehr mit den persönlichen politischen Anschauungen des bis 1907 herrschenden Großherzogs Friedrich I. zu tun als mit der Badischen Verfassung. Allenfalls indirekt – in- dem sie die Grundlage für die Ausbildung eines besonderen politischen Binnenklimas geschaffen hatte – konnte sie auch dafür verantwortlich gemacht werden, dass am Vorabend des Ersten Weltkriegs im Großherzogtum die Integration der Sozialdemokratie in das politische System gelang, von der man andernorts noch weit entfernt blieb.

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Das Ständehaus in Karlsruhe: Badische Verfassung als Erinnerungsort

Als Erinnerungsort führte die Badische Verfassung bereits seit geraumer Zeit ein Eigenleben. Nur wenige Wochen bevor die Novemberrevolution von 1918 die faktische Wirksamkeit der Verfassung beendete, benannte Großherzog Friedrich II. am 22. August 1918 bei der Feier zum 100. Verfassungsjubiläum, die wegen der Kriegsverhältnisse in sehr bescheidenem Rahmen stattfand, ihre wesentlichen Merkmale: Die Verfassung sei 1818 geschaffen worden, damit Fürst und Volk nach schwerer Kriegszeit beim Wiederaufbau und bei der Fortentwicklung des Staates zusammenwirken konnten. Die Erwartungen, die man damals an die Verfassung geknüpft habe, seien voll erfüllt, der badische Staat zu einer fest gefügten Einheit und das badische Volk zu einem geschlossenen Ganzen von besonderer Eigenart geworden.

In guten wie in schlimmen Tagen habe das Verfassungswerk sich als Grundfeste badischer Freiheit und Ordnung bewährt. Der Ort, an dem die Gefechte um die Ausgestaltung der Verfassung ausgetragen worden waren, überdauerte ihr Ende um mehrere Jahrzehnte: Bis zu seiner Selbstentmachtung unter dem Druck des zur Diktatur strebenden Nationalsozialismus im Juni 1933 beherbergte das Ständehaus den Badischen Landtag, der seit 1919 die Zentralinstitution des demokratisierten politischen Systems war. 1944 wurde das Gebäude durch Luftangriffe nahezu vollständig zerstört und die Ruine 1961/62 abgetragen. Heute steht an dieser Stelle das „Neue Ständehaus“, in dem sich neben der Karlsruher Stadtbibliothek auch die „Erinnerungsstätte Ständehaus“ befindet, die die badische Landtagsgeschichte – und damit auch die Wirksamkeit der Badischen Verfassung von 1818 – dokumentiert.

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