Plenum
Foto: Landtag von Baden-Württemberg

Der Ablauf der Wahl

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg entspricht dem Ablauf nach den meisten anderen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Alle wahlberechtigten Personen sind im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.

Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (Landtagswahl 2011: 20. Februar 2011). Alle wahlberechtigten Personen erhalten spätestens drei Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Mit dieser Wahlbenachrichtigung sowie einem Personalausweis weist man sich am Wahltag im örtlichen Wahlbüro aus. Die Briefwahlunterlagen können mit einem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bestellt werde.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass wahlberechtigte Personen keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Sollten Sie deshalb drei Wochen vor der Landtagswahl noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Verwaltungsstelle (meist das örtliche Rathaus) nachzufragen.
Auf der Wahlbenachrichtigung sind noch einmal alle wichtigen Daten und Uhrzeiten der Wahl eingetragen.
 

wahlbenachrichtigung
Muster-Wahlbenachrichtigung der Landtagswahl 2006

Nach oben

Wahlschein

Wahlschein Landtagswahl 2006
Wahlschein Wahlkreis 1 Landtagswahl 2006

Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten reicht ein einfacher Antrag.

Bisher mussten die Wähler beim Beantragen der Wahlunterlagen begründen, warum sie sich für die Briefwahl entschieden. Als mögliche Hinderungsgründe galten zum Beispiel Abwesenheit aus wichtigem Grund oder Krankheit. Diese Begründungspflicht hat die Landesregierung gestrichen, um die Wahlbeteiligung zu erleichtern. 

Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis spätestens 18.00 Uhr zwei Tage vor der Wahl (Freitag), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.
Wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Antrag sogar per Internet gestellt werden. Wenn die Gemeinden über ihre Homepages die entsprechende Möglichkeit einrichten, können Bürger, die am Wahltag nicht selbst zur Urne gehen können, ihren Briefwahlantrag elektronisch abschicken.
Beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen ist den mitgesandten Hinweisen genau zu folgen, da man ansonsten schnell die Ungültigkeit des Stimmzettels riskiert. Für die rechtzeitige Rücksendung der Unterlagen hat der Wähler zu sorgen. Der Umschlag muss bis zum Ende der Wahlzeit (in der Regel 18.00 Uhr des Wahlsonntages) bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingegangen sein.

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • durch persönliches Erscheinen unter Mitnahme der Wahlbenachrichtigungskarte
  • durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht und Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte ausgestatteten Vertreter. Der kann Ihnen den Wahlschein zuschicken und Sie wählen einfach per Briefwahl
  • schriftlich

Empfehlenswert ist die Verwendung des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte befindlichen Formulars. Möglich sind auch

  • Telegramm, Fernschreiben, Fax oder E-Mail und
  • über das Internet, sofern Ihre Gemeinde das anbietet.

Wer schon vor Versand der Wahlbenachrichtigung die Briefwahl beantragen möchte, weil er zum Beispiel einen längeren Urlaub geplant hat, kann einen Wahlscheinantrag für die Landtagswahl am 27. März 2011 bei seiner Gemeinde stellen. Auch bei einem frühzeitigen Briefwahlantrag kann der Versand der Unterlagen erst ab dem 21. Februar erfolgen, da zuerst die Stimmzettel gedruckt werden müssen.

   

Nach oben

Briefwahl

Wahlbriefumschlag Landtagswahl 2006

Bei einer Briefwahl sollten Sie die Hinweise in den Unterlagen, speziell auf der Rückseite des Wahlscheins beachten. Insbesondere müssen Sie die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschreiben, damit der Stimmzettel gültig ist. Auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden. Außerdem sollten Sie darauf achten, den Wahlbrief rechtzeitig abzuschicken, damit er vor Ablauf der Abstimmungszeit ankommt.

Sollten Sie ihn mit der Post schicken, planen Sie zur Sicherheit am besten einige zusätzliche Tage ein. Sie können den Wahlbrief aber auch in den Briefkasten am Rathaus einwerfen. Damit auch alle Wahlentscheidungen rechtzeitig ankommen, hat die Landesregierung beschlossen auf den Wahlschein ein „deutlich sichtbares Zeichen“ als Erinnerung aufzudrucken. 

Die Briefwahl hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Seit ihrer Einführung 1964 ist der Anteil der Briefwähler kontinuierlich gestiegen. Bei der letzten Landtagswahl 2006 haben rund 570.000 Wähler (14,2 Prouzent) ihre Stimme per Briefwahl abgegeben. Das waren 1,7 Prozent mehr als bei der Landtagswahl 2001.

Nach oben

Stimmzettel

Stimmzettel groß
Stimmzettel der Landtagswahl 2006

Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (CDU, SPD, GRÜNE  , FDP), dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt.

Die früher bei der Stimmabgabe im Wahlraum verwendeten Wahlumschläge wurden zur Landtagswahl 2006 abgeschafft.


Nach oben

Stimmabgabe

Die Wahl selbst ist für den Wähler einfach: er hat nur eine Stimme, die er einem der Kandidaten der verschiedenen Parteien oder Einzelkandidaten in seinem Wahlkreis gibt. Die Stimmabgabe umfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber, der bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle tritt.

Interaktiver Stimmzettel der Stadt Stuttgart. Mit diesem Stimmzettel können Sie die Stimmabgabe schon einmal "üben".

Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Sonst ist die Stimme ungültig.

Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Derjenige Kandidat, der so die meisten Stimmen auf sich vereinigt, erhält ein Landtagsmandat für die neue Legislaturperiode. Alle abgegebenen Stimmen gehen außerdem in die Errechnung der prozentualen Sitzverteilung im Landtag ein. So fallen auch Stimmen für Kandidaten, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen konnten, ins Gewicht und verfallen nicht, wie dies in einer reinen Persönlichkeitswahl der Fall wäre.

Nach oben

Öffentliche Stimmauszählung

Die öffentliche Stimmenauszählung ist in der Landeswahlordnung und im Landtagswahlgesetz geregelt:

Landtagswahlgesetz
§ 39
Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung
Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.
Landtagswahlgesetz 

Landeswahlordnung
§ 37
Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sobald die letzten anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende dies festzustellen und die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären sowie für die anschließende Sitzung über die Ermittlung des
Wahlergebnisses die volle Öffentlichkeit wiederherzustellen.
Landeswahlordnung


Nach oben



© 2011 Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
www.lpb-bw.de