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Der Gemeinderat
Prof. Dr. Hans-Georg Wehling
Der Gemeinderat ist das „Hauptorgan der Gemeinde“ (§ 24,1 Satz 1 der GemO). Er ist die politische Vertretung der Bürgerschaft, die die „Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festlegt (…) und über alle Angelegenheiten der Gemeinde [entscheidet], soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist“ (§24,1 Satz 2, GemO). Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle der Gemeindeverwaltung. Die wichtigsten Rechte des Gemeinderates sind:
- das Satzungsrecht (das „Gesetzgebungsrecht“ der Gemeinde);
- das Etatrecht;
- die Planungshoheit;
- die Personalhoheit (die Einstellung von Gemeindebediensteten).
Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre. Sie werden wie die Kreisräte, Landtags- und Bundestagsabgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt. Die Zahl der Gemeinderäte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.



